Grundlagen
Antragsberechtigt sind EPU und KMU mit Firmensitz in Oberösterreich, aktiver Mitgliedschaft bei der WKO Oberösterreich und geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Laut Richtlinie muss die WKOÖ-Mitgliedschaft auch zum Zeitpunkt der Auszahlung noch aufrecht sein.
Als KMU gelten laut WKOÖ Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden, höchstens 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme und höchstens 25 % Kapital- oder Stimmrechtsanteilen im Fremdbesitz. EPU sind ausdrücklich mitgemeint. „Aktives Mitglied“ heißt laut WKOÖ: aufrechte Gewerbeberechtigung.
Ja, grundsätzlich schon. Laut offizieller FAQ muss die neue Beratung aber eine neue Themenstellung oder eine erhebliche Weiterentwicklung gegenüber der Beratung aus 2025 sein.
Nein, grundsätzlich ist pro Förderwerber:in nur ein Vorhaben pro Kalenderjahr förderbar. Laut FAQ gilt das auch dann, wenn ein Antrag in diesem Jahr schon ausbezahlt oder abgelehnt wurde. Ein neuer Antrag ist nur dann möglich, wenn der erste Antrag einmal storniert bzw. zurückgezogen wird.
Grundsätzlich kann bei verbundenen Unternehmen nur das erste antragstellende Unternehmen gefördert werden. Ein zweites Unternehmen kann laut Richtlinie nur dann gefördert werden, wenn ein anderes Beratungsunternehmen eingesetzt wird und die Inhalte klar anders sind. Bei Beteiligungen oder faktischer Beherrschung ist die Abgrenzung laut Richtlinie im Einzelfall zu prüfen.
Förderbare Leistungen
Gefördert werden ausschließlich externe Beratungen in sechs Themenfeldern: Unternehmensstrategie, Automatisierung, Geschäftsprozesse, Innovation, Künstliche Intelligenz sowie Informations- & Cyber-Sicherheit. Andere Themen sind nur dann passend, wenn sie inhaltlich klar einem dieser Felder zuordenbar sind.
Im Bereich Unternehmensstrategie geht es um Zukunftsausrichtung, Wettbewerbsvorteile, Schwächen, Prioritäten und strukturierte Strategiefindung, etwa mit SWOT. Automatisierung passt vor allem für produzierende Betriebe, wenn Automatisierungspotenziale erkannt, Lösungen ausgearbeitet oder Technologien für einen konkreten Anwendungsfall getestet werden. Geschäftsprozesse passen, wenn Medienbrüche, Doppelarbeiten, Datennutzung oder Einsparpotenziale in Abläufen analysiert und verbessert werden sollen.
Gefördert werden frühe Innovationsphasen, zum Beispiel Ideen zu neuen oder wesentlich verbesserten Produkten und Dienstleistungen oder Ansätze für ein neues bzw. deutlich verändertes Geschäftsmodell. Dazu können auch erste Tests gehören, wenn der Mehrwert, die Zielgruppe und der Markt konkreter gemacht werden.
Förderbar sind KI-Beratungen, die im Unternehmen konkrete Anwendungsbereiche aufzeigen, einen ersten Anwendungsfall auswählen, Ziele definieren, ein passendes Tool auswählen, die Einführung begleiten und die Ergebnisse auswerten. Nicht förderbar sind laut WKOÖ KI-Leistungen für externe Kundenansprache, Vermarktung oder digitale Markterschließung, etwa für Website-Texte, Social Media, Newsletter, Kampagnen oder Kundengewinnung. Werbeagenturen und ähnliche Dienstleister sind im KI-Thema nur dann förderbar, wenn die Beratung ausschließlich auf interne Prozesse, Workflows, Entscheidungsgrundlagen oder Produktivität abzielt.
Passend sind Beratungen zur Analyse der aktuellen Sicherheitslage, zu Schwachstellen und Risiken, zu organisatorischen und technischen IT-Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Vorbereitung eines ISMS. Auch Beratungen zu Mindestmaßnahmen für Vorgaben wie NIS 2 oder DSGVO sowie Workshops und Awareness-Trainings in diesem Themenfeld sind laut Richtlinie erfasst.
Nicht passend sind Vorhaben ohne klaren Beratungscharakter, reine laufende Agentur- oder Online-Marketing-Leistungen, Förderberatungen für diesen Antrag und allgemeine Schulungen. Ebenfalls nicht passend sind allgemein gehaltene Abrechnungsunterlagen ohne konkrete, unternehmensbezogene Beratungsinhalte. Bei Schulungen gibt es eine offizielle Ausnahme: Awareness-Trainings im Themenfeld Informations- & Cyber-Sicherheit.
Zuschuss
Die Förderung beträgt 50 % der förderfähigen Kosten, maximal 750 Euro, in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die förderfähige Mindesthöhe beträgt 800 Euro netto.
Förderfähig sind nur Kosten für extern zugekaufte Beratungsleistungen, die eindeutig dem beantragten Vorhaben zuordenbar sind. Grundsätzlich zählt die Nettosumme; nicht förderfähig sind unter anderem Reisekosten, Spesen, Personalkosten der Förderwerber:in und Kosten, die schon öffentlich gefördert werden. Laut Richtlinie dürfen bar bezahlte Rechnungen 1.000 Euro nicht überschreiten.
Wenn Ihr Unternehmen in die Kleinunternehmerregelung fällt, werden die förderfähigen Kosten laut FAQ von der Brutto-Rechnungssumme berechnet. Laut Richtlinie muss die Umsatzsteuer dafür nachweislich und endgültig bei Ihnen verbleiben; den Nachweis müssen Sie im Antrag mitgeben bzw. im Prozess bestätigen.
Ja, grundsätzlich schon. Wichtig ist, dass es für dasselbe Projekt zu keiner Doppelförderung kommt und die De-minimis-Grenzen eingehalten werden. Laut Richtlinie kann ein Vorhaben außerdem ausscheiden, wenn durch andere Förderinstrumente bereits eine angemessene Förderintensität erreichbar ist.
Ja. Laut offizieller FAQ ist die Fördereinnahme steuerpflichtig, weil keine Befreiungsbestimmung zur Anwendung kommt.
Nein. Laut offizieller FAQ sind die Fördereinnahmen kein Bestandteil des Umsatzes und daher bei der Kleinunternehmerregelung nicht mitzurechnen.
Die Zuschüsse laufen als De-minimis-Beihilfe. Laut Besonderen Erklärungen dürfen innerhalb von drei Steuerjahren insgesamt 300.000 Euro an De-minimis-Beihilfen nicht überschritten werden, inklusive verbundener Unternehmen; außerdem wird die Beihilfe in ein EU-Register gemeldet. Wird diese Grenze überschritten, kann sich die Förderhöhe reduzieren oder das Projekt ganz ausscheiden.
Beratung & Dienstleister
Das hängt vom Themenfeld ab. Unternehmensstrategie ist für Unternehmensberater:innen mit uneingeschränkter Berechtigung vorgesehen; Geschäftsprozesse und Innovation für Unternehmensberater:innen oder IT-Dienstleister:innen; Automatisierung zusätzlich auch für Technologieanbieter bzw. -integratoren und Ingenieurbüros; KI auch für Werbeagenturen, Multimedia-Agenturen oder Werbegrafik-Designer:innen; Informations- & Cyber-Sicherheit für IT-Dienstleister:innen und Unternehmensberater:innen mit uneingeschränkter Berechtigung.
Nein. Zwischen Förderwerber:in und externer Berater:in bzw. Dienstleister:in darf keine personelle oder wirtschaftliche Verknüpfung bestehen, etwa über Geschäftsführung, Mitarbeitende, Verwandtschaft oder direkte bzw. indirekte Beteiligungen von mehr als 25 %.
Ja, ein Beratungsunternehmen aus einem anderen Bundesland ist laut FAQ möglich, wenn eine entsprechende aufrechte Gewerbeberechtigung besteht. Ausländische Dienstleister sind laut FAQ grundsätzlich ebenfalls möglich; die nötigen Nachweise hängen aber von Berufsgruppe und Herkunft ab und sollten im Einzelfall geprüft werden.
Laut FAQ brauchen ausländische Beratungsunternehmen einen offiziellen Nachweis, dass sie die Dienstleistung in ihrem Herkunftsland erbringen dürfen. Bei reglementierten Unternehmensberater:innen ist vorab eine Meldung bzw. Eintragung in das österreichische Dienstleistungsregister nötig; bei IT-Dienstleister:innen aus dem EWR ist ein amtlicher Registerauszug vorgesehen. Weil die Regeln je nach Berufsgruppe unterschiedlich sind, sollte man das vorab prüfen.
Ja. Laut Richtlinie ist ein Vorhaben auch dann nicht förderbar, wenn Sie selbst im beantragten Themenschwerpunkt Beratungsleistungen anbieten. Ebenfalls problematisch ist es, wenn zwischen zwei Rechtsträgern wechselseitig Leistungen erbracht wurden und dafür bereits WKOÖ-Förderungen beantragt wurden.
Antrag & Abrechnung
Der Antrag wird ausschließlich digital über erfolgplus.at eingebracht. Laut WKOÖ ist das im Zeitraum 01.02.2026 bis 15.12.2026 möglich, vorbehaltlich verfügbarer Mittel; vergeben wird nach dem First-Come-First-Served-Prinzip. Im Portal laufen Login, Selbstcheck, Antrag, Abschlussbericht und Upload der Unterlagen zusammen.
Ja. Bei ERFOLG.PLUS wird nicht vor Beginn eingereicht, sondern erst nach Abschluss der Beratung. Laut offizieller Seite muss die Rechnung zu diesem Zeitpunkt auch schon bezahlt sein; die Beratung selbst muss im förderfähigen Zeitraum 02.01.2026 bis 15.12.2026 liegen.
Nein. Die WKOÖ weist ausdrücklich darauf hin, dass ein positiver Selbstcheck noch keine Förderzusage ist. Er zeigt nur, ob Ihr Unternehmen grundsätzlich in das Programm passt.
Ja. Laut FAQ brauchen Sie den WKO Account, um die e-Services der WKO zu nutzen und die Förderung zu beantragen. Der Account muss die passenden Rechte für das Unternehmen haben, zum Beispiel als Administrator oder mit Delegation; wenn noch kein Account vorhanden ist, kann er laut FAQ online registriert werden.
Laut offizieller FAQ brauchen Sie drei Dinge: einen aussagekräftigen Abschlussbericht, eine aussagekräftige Rechnung und einen Zahlungsnachweis. Wichtig ist, dass Bericht und Rechnung die konkreten, unternehmensbezogenen Beratungsinhalte nachvollziehbar machen
Der Zahlungsnachweis muss die tatsächlich durchgeführte Zahlung belegen. Laut FAQ geeignet sind etwa eine Durchführungsbestätigung, ein elektronischer Kontoauszug oder eine Kreditkartenabrechnung; eine bloße Übernahmebestätigung des Überweisungsauftrags reicht nicht. Außerdem sollen Buchungs- und Durchführungsdatum, Kontoname und IBAN von Förderwerber:in und Dienstleister:in sowie der Betrag erkennbar sein.
Ja, laut offizieller FAQ kann ein Förderantrag einmal in der Förderlaufzeit zurückgezogen bzw. storniert werden. Danach kann – vorbehaltlich verfügbarer Mittel – ein neuer Antrag gestellt werden.
Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie laut WKOÖ per E-Mail eine Zusage mit Förderbetrag oder eine Absage. Den Status können Sie zusätzlich online unter „Meine Förderungen“ abrufen.
Rechtliches
Nein. Laut Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Auch bei einer Zusage gelten die Programmbedingungen weiter, und bei Verstößen kann es zu einer Rückforderung kommen.
Mit dem Antrag bestätigen Sie unter anderem, dass für denselben Förderungszweck keine andere öffentliche Förderung erhalten oder zugesagt wurde, dass Ihr Unternehmen die KMU-Kriterien erfüllt und dass die De-minimis-Grenze eingehalten wird. Außerdem verpflichten Sie sich laut Besondere Erklärungen zur Einhaltung der anwendbaren Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbote.
Laut Richtlinie müssen alle Unterlagen zur Beihilfe mindestens 10 Jahre ab Ende des Steuerjahres der Auszahlung geordnet aufbewahrt werden. Außerdem müssen Sie Auskünfte geben, Einsicht in Bücher und Belege erlauben und bei Bedarf auch eine Vor-Ort-Kontrolle zulassen.
Dann kann die WKOÖ bereits ausgezahlte Fördermittel binnen 14 Tagen zurückfordern. Zusätzlich sind Ausschlüsse von Förderungen für bis zu fünf Jahre möglich, bei Wiederholung bis zu zehn Jahre; laut Richtlinie kann Fördermissbrauch auch strafrechtliche Folgen haben. Rechnungen von Dienstleistern mit nachgewiesenem Betrug oder schweren Verfehlungen werden ebenfalls nicht akzeptiert.
Die WKOÖ darf personen-, unternehmens- und projektbezogene Daten für Abwicklung und Kontrolle verarbeiten. Laut Richtlinie und Besondere Erklärungen dürfen Daten auch an andere Förderstellen weitergegeben werden, um Doppelförderungen zu verhindern und EU-Beihilfenrecht einzuhalten; außerdem können Auskünfte bei Dritten wie Hausbank oder Kreditschutzverbänden eingeholt werden. Wenn Sie Daten von Dritten angeben, müssen Sie zur Weitergabe berechtigt sein.